Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllt einen wichtigen Zweck im deutschen Wirtschaftssystem. Ein funktionierender Wettbewerb ist Innovationstreiber und schützt alle Teilnehmer des Wirtschaftskreislaufes. Aufgrund der sich ständig ändernden Sachlage muss auch die Rechtslage regelmäßig angepasst werden – von Valentin Schulte Volkswirt & stud. iur bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte, Berlin.

9. Novelle des GWB

Mit der 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wollte die Gesetzgebung das GWB fit für die digitalen Herausforderungen machen. Ein Fokus lag hierbei darauf, die Entstehung von digitalen Kartellen, wie Suchmaschinen und Vergleichsportalen, zu verhindern. Die Aussichtsmöglichkeiten des Bundeskartellamts wurden ausgeweitet. Weiterhin sollten Schadensersatzansprüche von Geschädigten eines Kartells leichter durchgesetzt werden.

Das Bundeswirtschaftsministerium untersuchte nun die Wirkungsweise der 9. Novelle und präsentierte die Ergebnisse in einem dem Bundestag am 15.01.2021 vorgestellten Bericht.
Grundsätzlich zieht das Ministerium ein positives Resumé, so wurde “die Rechtssicherheit gestärkt” und die Prüfung von Fusionen durch das Bundeskartellamt vereinfacht. Positiv hervorzuheben ist laut dem Wirtschaftsministerium, dass diese Aufsicht und Prüfung durch das Bundeskartellamt funktioniert, ohne dass größere Kosten für die betroffenen Unternehmen entstehen.

10. Novelle des GWB

Valentin Markus Schulte / Kanzlei Dr. Thomas SchulteDie 10. Novelle hatte vor allem das Ziel die wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wieder ihrem ursprünglichen Sinn näher zu bringen, der im Abstellen von wettbewerbsrechtlichen Fehlverhalten liegt. So hatte sich dazu gegenteilig in der Vergangenheit ein einträgliches Rechtsfeld rund um die Abmahnung entwickelt. Unterschiedliche Marktteilnehmer hatten sich zusammen mit Rechtsanwälten gezielt auf die Suche nach abmahnfähigem Verhalten gemacht, um im großen Stil abzumahnen und Rechtsanwaltsgebühren zu produzieren. Bei oft ähnlichen Verstößen und Gegenstandswerten von im Schnitt 5.000€ bis 15.000€ handelte es sich hierbei um ein lukratives Geschäftsmodell.
Die 10. Novelle regelte, dass Abmahnungen nur noch durch die konkret Geschädigten ausgesprochen werden können. Die Abmahnung soll wieder der Geltendmachung von berechtigten Ansprüchen, die aus einem Verstoß des anderen Marktteilnehmers gegen die wettbewerbsrechtlichen Regeln resultieren, dienen.

Dem Folgend ist auch die Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. zu verstehen (Urteil 6 U 210/19), das ohne mittelbaren wirtschaftlichen Bezug des Abmahnenden zum Abgemahnten von einem Missbrauch des Instruments der Abmahnung ausgeht. Ein besonderes wirtschaftliches Interesse lag vonseiten der abmahnenden Firma nicht vor. Von solch einem Verhältnis könnte beispielsweise bei direkter Konkurrenz zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten ausgegangen werden.

Durch die schnelle Veränderung in Wirtschaft und Gesellschaft, trifft die Legislative die Pflicht auch in der Zukunft kontinuierlich an der Weiterentwicklung und Anpassung des GWB zu arbeiten. Hierbei ist es verständlich, dass die Politik der Entwicklung immer eine Stück weit “hinterherläuft”. Nichtsdestotrotz stellt sich die Handhabung durch die Politik größtenteils praxisnah und positiv dar.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
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Von Red. LG